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Ordnung für das Jugendrotkreuz im DRK-Landesverband Oldenburg


§ Zugehörigkeit

1. Voraussetzungen
Tätig werden im Jugendrotkreuz kann jeder, der an der Verwirklichung der Zielvorstellungen mitarbeiten möchte, ohne Unterschied der Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, des Standes, der Nationalität und der politischen Gesinnung. Das Alter liegt zwischen 6 und 27 Jahren.

Zugehörige des Jugendrotkreuzes, die eine leitende Stellung einnehmen, können über dieses Alter hinaus mitarbeiten.

2. Aufnahme
Die Gruppenleiter_innen nehmen Kinder und Jugendliche vorläufig in ihre Gruppe auf. Sie händigen ihnen einen Aufnahmeantrag aus, auf dem die „Ordnung für das Jugendrotkreuz im DRK-Landesverband Oldenburg e.V.“ und die „Ordnung des Deutschen Jugendrotkreuzes“ durch Unterschrift anerkannt wird. Der Aufnahmeantrag muss bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren auch von den Erziehungsberechtigten oder von dem_der Betreuer_in unterschrieben werden. Der/Die Kreisjugendleiter_in bestätigt durch die Ausstellung eines Mitgliedsbuches und des Mitgliedsausweises die Aufnahme in das Jugendrotkreuz.

3. Jugendrotkreuz-Mitgliedsbuch und –ausweis
Das Mitgliedsbuch und der Mitgliedsausweis oder die Eintragung im DRK Server werden von der Kreisjugendleitung ausgestellt. Eintragungen dürfen nur der/die zuständige Jugendrotkreuz-Leiter_in oder der/die Lehrgangsleiter_in vornehmen.

4. Zugehörigkeit im Jugendrotkreuz
Die Zugehörigen des Jugendrotkreuzes sind zugleich Mitglieder des DRK, jedoch erst vom 16. Lebensjahr an im DRK stimmberechtigt.

5. Beendigung der Zugehörigkeit
Die Zugehörigkeit im Jugendrotkreuz endet:
* mit Vollendung des 27. Lebensjahres,
* bei älteren durch Beendigung der Leitungsaufgabe oder des Amtes,
* durch Austritt,
* durch Ausschluss.

Die ehrenamtliche Tätigkeit im Jugendrotkreuz kann jederzeit beendet werden; dies muss dem/der Gruppenleiter_in schriftlich mitgeteilt werden.

Ein_e Zugehörige_r kann aus dem Jugendrotkreuz ausgeschlossen werden, wenn es dessen Ansehen schädigt, seiner Gruppe trotz wiederholter Aufforderung ohne triftigen Grund fernbleibt oder in grober Weise die Gemeinschaft der Gruppe gefährdet. Der/Die Gruppenleiter_in und/oder die Gruppenmitglieder beantragen den Ausschluss beim/bei der Kreisjugendleiter_in. Bis zur Entscheidung kann der/die Kreisjugendleiter_in den/die Jugendrotkreuzler_in beurlauben. Der Ausschluss wird durch den/die Kreisjugendleiter_in ausgesprochen. Der/Die Jugendrotkreuzler_in und der/die Gruppenleiter_in haben das Recht, vor der Entscheidung gehört zu werden. Gegen die Entscheidung, die zu begründen und die schriftlich mitzuteilen ist, kann binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides Beschwerde beim Jugendrotkreuz-Kreisausschuss eingelegt werden. Dieser entscheidet nach Anhörung des/der Betroffenen. Der/Die betroffene Jugendrotkreuzler_in kann verlangen, dass das Schiedsgericht gemäß der Schiedsordnung des DRK in der jeweils gültigen Fassung über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses entscheidet.

6. Rechte und Pflichten
Die Tätigkeit im Jugendrotkreuz verpflichtet zur Beachtung der Grundsätze der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung sowie der Ordnung des Deutschen Jugendrotkreuzes, zur Teilnahme an Jugendrotkreuz-Veranstaltungen, zu kameradschaftlichem und sozialem Verhalten in der Gruppe und zu sorgfältiger Erledigung der übertragenen Aufgaben. Die Jugendrotkreuzler_innen haben Stimmrecht in ihren Gruppen und in den Gremien, denen sie angehören und sind verpflichtet nach Vollendung des 10. Lebensjahres an einer altersgemäßen Erste-Hilfe-Ausbildung teilzunehmen.


§ 2 Jugendrotkreuz-Leitungen

1. Jugendrotkreuz-Gruppenleitung
Jede Gruppe wird von einem/einer Gruppenleiter_in geleitet, dem ein/-e stellvertretender Gruppenleiter_in oder Gruppenleiterassistent_in zur Seite steht.

2. Voraussetzungen
Ein/-e Gruppenleiter_in muss mindestens 16 Jahre alt sein, sowie an einem Jugendrotkreuz-Gruppenleiterlehrgang teilgenommen haben, bzw. entsprechende pädagogische Fähigkeiten oder Erfahrungen in der Jugendarbeit nachweisen können. Gruppenleiterassistenten_innen müssen mindestens 14 Jahre alt sein, sowie an einem Gruppenleiter-Assistenz-Lehrgang teilgenommen haben. Alle Jugendrotkreuz-Gruppenleiter_innen müssen mindestens einmal jährlich an einer Gruppenleiter_innen-Fortbildungsveranstaltung teilnehmen.

3. Wahl zur Gruppenleitung
Jugendrotkreuz-Gruppenleiter_innen und stellvertretende Gruppenleiter_innen werden von ihrer Gruppe mit einfacher Mehrheit der Stimmen für zwei Jahre gewählt und vom Jugendrotkreuz-Kreisausschuss bestätigt.

4. Amtsenthebung
Ein/-e Gruppenleiter_in kann durch den Jugendrotkreuz-Kreisausschuss auf Antrag auch gegen den Willen der Gruppe seines/ihres Amtes enthoben werden, wenn er/sie die ihm/ihr übertragenen Pflichten grob verletzt oder sich aus anderen Gründen als ungeeignet erwiesen hat. Er/Sie wird bis zur endgültigen Entscheidung beurlaubt. Die Gruppe und der/die Gruppenleiter_in haben das Recht der vorherigen Anhörung. Die Amtsenthebung muss in schriftlicher Form unter Angabe von Gründen erfolgen und dem/der Jugendrotkreuz-Landesleiter_in sowie dem Jugendrotkreuz-Landesausschuss zur Kenntnis zugeleitet werden. Gegen die Amtsenthebung kann der/die Betroffene innerhalb einer Frist von vier Wochen Beschwerde beim Jugendrotkreuz-Landesausschuss einlegen.

Wird auch die Entscheidung des Jugendrotkreuz-Landesausschusses vom/von der Gruppenleiter_in nicht akzeptiert, kann er/sie verlangen, dass das Schiedsgericht gemäß der Schiedsgerichtsordnung des Deutschen Roten Kreuzes in der jeweils gültigen Fassung über die Rechtmäßigkeit der Amtsenthebung befindet.

5. Kreisjugendleitung
Der/Die Kreisjugendleiter_in wird von der Jugendrotkreuz-Kreisversammlung gewählt. Die Amtsdauer richtet sich nach der Satzung des DRK-Kreisverbandes. Die Mitgliedschaft in den Gremien des Kreisverbandes richtet sich nach der Satzung des DRK-Kreisverbandes. Der/Die Kreisjugendleiter_in ist für die Arbeit des Jugendrotkreuzes im Kreisverband verantwortlich. Er/Sie beruft den Jugendrotkreuz – Kreisausschuss und die Jugendrotkreuz – Kreisversammlung ein und leitet diese.

Der/Die Stellvertreter_innen des Kreisjugendleiters/der Kreisjugendleiterin wird/werden von der Jugendrotkreuz – Kreisversammlung gewählt, diese Wahl erfolgt ein Jahr nach der Wahl des Kreisjugendleiters/der Kreisjugendleiterin.

Für die Leitung im Ortsverein gelten diese Bestimmungen entsprechend.

6. Jugendrotkreuz-Landesleitung
Der/Die Jugendrotkreuz-Landesleiter_in wird vom Jugendrotkreuz-Landesdelegiertentag gewählt. Die Amtsdauer und Mitgliedschaft in den Gremien des Landesverbandes richtet sich nach der Satzung des DRK-Landesverbandes Oldenburg e.V.

Der/Die Jugendrotkreuz-Landesleiter_in ist für die Arbeit des Jugendrotkreuzes im Landesverband verantwortlich.

Er/Sie beruft den Jugendrotkreuz-Landesausschuss und Jugendrotkreuz-Landesdelegiertentag ein und leitet diese.

Die zwei Stellvertreter_innen des/der Jugendrotkreuz-Landesleiters_in werden jeweils ein Jahr nach der Wahl des/der Jugendrotkreuz-Landesleiters_in gewählt. Der/Die Jugendrotkreuz-Landesleiter_in und die beiden stv. Landesleiter_innen bilden die Jugendrotkreuz-Landesleitung.


§ 3 Gremien

1. Jugendrotkreuz-Kreisausschuss
In jedem Kreisverband ist ein Kreisausschuss zu bilden. Ihm gehören stimmberechtigt an:
a) der/die Kreisjugendleiter_in als Vorsitzende/-r
b) der/die Stellvertreter_innen des Kreisjugendleiters/der Kreisjugendleiterin
c) die Jugendrotkreuz-Leitungen der Ortsgruppen
d) die amtierenden Gruppenleitungen.

Mit beratender Stimme:
a) der/die Jugendrotkreuz-Sachbearbeiter_in
b) die Vertreter_innen der Schulsanitätsdienste.

Der Kreisausschuss tagt mindestens zwei Mal im Jahr und hat vorrangig folgende Aufgaben:
* Koordinierung der Jugendrotkreuz-Arbeit auf Kreisebene
* Erstellung des Arbeitsprogrammes des Jugendrotkreuzes im Kreisverband unter Berücksichtigung der Planungen der übergeordneten Jugendrotkreuz Gremien
* Vorbereitung und Durchführung des Jugendrotkreuz-Kreiswettbewerbes
* Förderung der Zusammenarbeit mit den anderen Rotkreuz-Gemeinschaften
* Erarbeitung von Vorlagen und Empfehlungen an die Gremien des Kreisverbandes
* Entscheidung über den Ausschluss eines/einer Zugehörigen aus dem Jugendrotkreuz sowie über die Amtsenthebung von Gruppenleiter_innen.

2. Jugendrotkreuz-Kreisversammlung
Einmal jährlich muss auf Kreisebene eine Jugendrotkreuz-Kreisversammlung stattfinden. Ihr gehören stimmberechtigt an:
a) der/die Kreisjugendleiter_in als Vorsitzende_r
b) der/die Stellvertreter_innen des Kreisjugendleiters/der Kreisjugendleiterin
c) die Mitglieder des Jugendrotkreuz-Kreisausschusses
d) alle Zugehörigen des Jugendrotkreuzes im Kreisverband.

Mit beratender Stimme:
a) der/die Jugendrotkreuz-Sachbearbeiter_in
b) je ein_e Vertreter_in der aktiven Gemeinschaften im DRK Kreisverband.

Die Jugendrotkreuz-Kreisversammlung hat vorrangig folgende Aufgaben:
* Beantragung der für das Haushaltsjahr erforderlichen Mittel und Erarbeitung von Vorschlägen für die Verwendung der vom DRK-Kreisverband bewilligten Mittel
* Wahl des/der Kreisjugendleiter_in und seiner/ihrer Stellvertreter
* Beschlussfassung über Anträge an den Jugendrotkreuz-Landesdelegiertentag
* Wahl der Delegierten für den Jugendrotkreuz-Landesdelegiertentag.

Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der für- und wider abgegebene Stimmen. Die Jugendrotkreuz-Kreisversammlung kann dem/der Kreisjugendleiter_in und/oder dessen/deren Stellvertreter_innen das Misstrauen aussprechen, indem sie mit 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten eine/-n oder mehrere Nachfolger_innen wählt. Hierzu bedarf es eines schriftlichen, begründeten Antrages von wenigstens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der JRK-Kreisversammlung. Hierauf ist unverzüglich eine JRK-Kreisversammlung ordnungsgemäß einzuberufen.

3. Jugendrotkreuz-Landesausschuss
Der Jugendrotkreuz-Landesausschuss tagt jährlich mindestens drei Mal.

Ihm gehören stimmberechtigt an:
a) der/die Jugendrotkreuz-Landesleiter_in als Vorsitzende_r
b) die zwei stellvertretenden Jugendrotkreuz-Landesleiter_innen
c) die Kreisjugendleiter_innen
d) zwei durch den Jugendrotkreuz-Landesausschuss zugewählte Personen.

Mit beratender Stimme:
a) der/die Jugendrotkreuz-Landesreferent_in
b) je ein/-e Vertreter_in der anderen im Landesverband aktiven Gemeinschaften.

Außerdem kann der Jugendrotkreuz-Landesausschuss Fachkräfte zu Sitzungen hinzuziehen und Gäste einladen.

Der Jugendrotkreuz-Landesausschuss hat vorrangig folgende Aufgaben:
* Auseinandersetzung mit jugendpolitischen Themen
* Festlegung der Richtlinien für die Jugendrotkreuz-Arbeit innerhalb des Landesverbandes
* Vorbereitung und Durchführung der Jugendrotkreuz-Landeswettbewerbe
* Planung der Bildungs- und Freizeitmaßnahmen
* Festlegung des Delegiertenschlüssels für den Jugendrotkreuz-Landesdelegiertentag mit 2/3 Mehrheit
* Vor- und Nachbereitung des Jugendrotkreuz-Landesdelegiertentages
* Beratung über Anträge zum Jugendrotkreuz-Landesdelegiertentag
* Beratung über Anträge zur Änderung der Jugendrotkreuz-Ordnung
* Entscheidung über die Amtsenthebung von Gruppenleiter_innen
* Wahl von zwei zugewählten Mitgliedern im JRK-Landesausschuss.

Im Übrigen ist der JRK-Landesausschuss für alle Aufgaben zuständig, die keinem Organ zugewiesen sind.

Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Jugendrotkreuz-Landesausschusses. Näheres über den Jugendrotkreuz-Landesausschuss regelt die Geschäftsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

4. Jugendrotkreuz Landesdelegiertentag
Der Jugendrotkreuz-Landesdelegiertentag tagt jährlich mindestens ein Mal.

Ihm gehören stimmberechtigt an:
a) der/die Jugendrotkreuz-Landesleiter_in als Vorsitzende_r
b) die stellvertretenden Jugendrotkreuz-Landesleiter_innen
c) die Mitglieder des Jugendrotkreuz-Landesausschusses
d) die Delegierten der Jugendrotkreuz-Kreisverbände.

Mit beratender Stimme:
a) der/die Jugendrotkreuz-Landesreferent_in.

Die Jugendrotkreuz-Landesleitung kann Fachkräfte zu Sitzungen des Jugendrotkreuz- Landesdelegiertentages hinzuziehen und Gäste einladen.

Der Jugendrotkreuz-Landesdelegiertentag hat folgende Aufgaben:
* Aussprache über den Bericht der Jugendrotkreuz-Landesleitung
* Beschlussfassung zu verbandsinternen und jugendspezifischen Angelegenheiten
* Auseinandersetzung mit jugendpolitischen Themen
* Beantragung der für das Haushaltsjahr erforderlichen Mittel und Erarbeitung von Vorschlägen für die Verwendung der vom DRK-Landesverband bewilligten Mittel
* Wahl des/der Jugendrotkreuz-Landesleiters/Landesleiterin und seiner/ihrer zwei Stellvertreter_innen
* Wahl der Delegierten zur Jugendrotkreuz-Bundeskonferenz
* Beschlussfassung über Anträge des Jugendrotkreuz-Landesausschusses und aus den Reihen des Jugendrotkreuz-Landesdelegiertentages
* Beschlussfassung über die "Ordnung für das Jugendrotkreuz im DRK-Landesverband Oldenburg e.V.".

Der Jugendrotkreuz-Landesdelegiertentag ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, darunter der/die Jugendrotkreuz-Landesleiter_in oder einer seiner/ihrer Stellvertreter_innen.

Anderenfalls muss ein zweiter Landesdelegiertentag mit einer Einladungsfrist von vier Wochen einberufen werden, der ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenden Mitglieder beschlussfähig ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Änderungen dieser Ordnung müssen vom Jugendrotkreuz-Landesdelegiertentag mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder genehmigt werden und von der DRK-Landesversammlung beschlossen werden. Näheres über den Jugendrotkreuz-Landesdelegiertentag regelt die Geschäftsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Der JRK-Landesdelegiertentag kann dem/der JRK-Landesleiter_in und dessen Stellvertretern/Stellvertreterinnen das Misstrauen aussprechen, indem er mit 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten einen, beziehungsweise mehrere Nachfolger_innen wählt. Hierzu bedarf es eines schriftlichen, begründeten Antrags von wenigstens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des JRK-Landesdelegiertentages oder der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des JRK- Landesausschusses. Hierauf ist unverzüglich ein JRK-Landesdelegiertentag ordnungsgemäß einzuberufen.


§ 4 Jugendrotkreuz und Schule

Das Jugendrotkreuz sieht seinen Auftrag im schulischen Bereich in der Verbreitung des Ideengutes der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung. Es bietet seine Zielvorstellungen der Schule und ähnlichen Institutionen durch Bildungsprogramme an. Darüber hinaus ist das Jugendrotkreuz insbesondere für die Schule ein ergänzender Übungsbereich der sozialen Erziehung.

Die Arbeit vollzieht sich in Jugendrotkreuz-Schulsanitätsdiensten. Diese verstehen sich als offene Gruppen mit bestimmten, zeitlich begrenzten Aufgaben und werden für die Dauer ihrer Aktivitäten dem Jugendrotkreuz zugeordnet. Die Leiter_innen bzw. Sprecher_innen der Jugendrotkreuz- Schulsanitätsdiensten sind in den entsprechenden Jugendrotkreuz-Gremien vertreten.


§ 5 Schlussbestimmungen

1. Die Finanzierung des Jugendrotkreuzes erfolgt in erster Linie aus Mitteln des Kreis- und Landesverbandes, ggf. auch aus Mitteln des Generalsekretariats und der öffentlichen Jugendpflege. In allen Gliederungen ist für das Geschäftsjahr ein angemessener Etat für die Arbeit des Jugendrotkreuzes zur Verfügung zu stellen. Das Jugendrotkreuz trägt zur Beschaffung dieser Mittel bei.

Verantwortlich für die Mittelverwaltung sind die jeweiligen Leiter_innen im Kreis- bzw. Landesverband.

2. In begründeten Ausnahmefällen sind die Gremien der jeweiligen DRK-Verbände berechtigt und verpflichtet, für ihren Bereich eine_n Jugendrotkreuzler_in kommissarisch einzusetzen, wenn dies für den Aufbau, die Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung des Jugendrotkreuzes erforderlich ist. Die JRK-Landesleitung ist vorher zu beteiligen. Die Einsetzung des Jugendrotkreuzlers ist zu befristen, die Frist darf nicht länger als ein Jahr betragen. Ordnungsgemäße Wahlen müssen innerhalb der gesetzten Frist durchgeführt werden.

3. Diese Ordnung ist Bestandteil der Satzung des DRK-Landesverbandes Oldenburg e.V..

4. Diese Ordnung gilt seit dem 9. Juni 2004 und wurde zuletzt geändert durch Beschluss der DRK-Landesversammlung vom 16. Juni 2018.


Grundsätze der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung

Menschlichkeit
Die Internationale Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung, entstanden aus dem Willen, den Verwundeten der Schlachtfelder unterschiedslos Hilfe zu leisten, bemüht sich in ihrer internationalen und nationalen Tätigkeit, menschliches Leiden überall und jederzeit zu lindern. Sie ist bestrebt, Leben und Gesundheit zu schützen und der Würde des Menschen Achtung zu verschaffen. Sie fördert gegenseitiges Verständnis, Freundschaft, Zusammenarbeit und einen dauerhaften Frieden unter allen Völkern.

Unparteilichkeit
Die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung unterscheidet nicht nach Nationalität, Rasse, Religion, sozialer Stellung oder politischer Überzeugung. Sie ist einzig bemüht, den Menschen nach dem Mass ihrer Not zu helfen und dabei den dringensten Fällen den Vorrang zu geben.

Neutralität
Um sich das Vertrauen aller zu bewahren, enthält sich die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung der Teilnahme an Feindseligkeiten wie auch, zu jeder Zeit, an politischen, rassischen, religiösen oder ideologischen Auseinandersetzungen.

Unabhängigkeit
Die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung ist unabhängig. Wenn die Nationalen Gesellschaften den Behörden bei ihrer humanitären Tätigkeit als Hilfsgesellschaft zur Seite stehen und den jeweiligen Landesgesetzen unterworfen sind, müssen sie dennoch die Eigenständigkeit bewahren, die ihnen gestattet, jederzeit nach den Grundsätzen der Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung zu handeln.

Freiwilligkeit
Die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung verkörpert freiwillige und uneingennützige Hilfe ohne jedes Gewinnstreben.

Einheit
In jedem Land kann es nur eine einzige Nationale Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaft geben. Sie muß allen offenstehen und ihre humanitäre Tätigkeit im ganzen Gebiet ausüben.

Universalität
Die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung ist weltumfassend. In ihr haben alle Nationalen Gesellschaften gleiche Rechte und die Pflicht, einander zu helfen.

Die Grundsätze wurden von der XX. Internationalen Rotkreuzkonferenz 1965 in Wien proklamiert. Der vorliegende angepasste Text ist in den Statuten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung enthalten, die von der XXV. Internationalen Rotkreuzkonferenz 1986 in Genf angenommen wurde.



Die "Ordnung des Deutschen Jugendrotkreuzes" beinhaltet die auf der 11. JRK-Bundeskonferenz am 24./25.09.2016 in Lübeck beschlossenen Änderungen.


 

 

 

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